AGB
Allgemeine Geschäftsbedienungen der ProBA – Beratung für Arbeitsschutz
Inhaltverzeichnis:
§ 1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
§ 2. Umfang des Beratungsauftrages
§ 3. Aufklärungspflicht des/des Auftraggebers*in / Vollständigkeitserklärung
§ 4. Sicherung der Unabhängigkeit
§ 5. Berichterstattung / Berichtspflicht
§ 6. Schutz des geistigen Eigentums
§ 7. Gewährleistung
§ 8. Haftung / Schadenersatz
§ 9. Geheimhaltung / Datenschutz
§ 10. Honorar
§ 11. Elektronische Rechnungslegung
§ 12. Dauer des Vertrages
§ 13. Schlussbestimmungen
§ 1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber*in und der ProBA gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers*in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der ProBA ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
§ 2. Umfang des Beratungsauftrages
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Die ProBA ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (Fachexperten z.B. Explosionsschutz) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die ProBA selbst die Kosten dafür werden dem/der Auftraggeber*in weitergegeben. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber*in.
§ 3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers*in / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber*in wird die ProBA auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass der ProBA auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der ProBA bekannt werden.
3.4 Der/die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter*innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der ProBA von dieser informiert werden.
§ 4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter*innen der ProBA zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers*in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Die ProBA verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die /ihrer Mitarbeiter*innen und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritte dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber*in Bericht zu erstatten.
5.2 Den Jahresbericht erhält der/die Auftraggeber*in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Kalenderjahres.
5.3 Die ProBA ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach bestem Wissen und in eigener Verantwortung.
§ 6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den von der ProBA und seinen/ihren Mitarbeiter*innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der ProBA. Sie dürfen vom/von dem/der Auftraggeber*in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber*in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der ProBA zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der ProBA – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers*in gegen diese Bestimmungen berechtigt die ProBA zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 7. Gewährleistung
7.1 Die ProBA ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber*in hier von unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des/der Auftraggebers*in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
§ 8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Die ProBA haftet dem/der Auftraggeber*in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Fallegroben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der ProBA beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers*in können nur innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, des anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die Auftraggeber*in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der ProBA zurückzuführen ist.
8.4 Sofern die ProBA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die ProBA diese Ansprüche an den/die Auftraggeber*in ab. Der/die Auftraggeber*in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
§ 9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Die ProBA verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers*in erhält.
9.2 Des Weiteren verpflichtet sich die ProBA, über den gesamten Inhalt sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang für die Bearbeitung des Projektes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten*innen des/der Auftraggebers*in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Die ProBA ist von der Schweigepflicht gegenüber Dritter und dessen Stellvertreter*innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu übertragen und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Die ProBA ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber*in leistet der ProBA gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
§ 10. Honorar
10.1 Die ProBA erhält ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber*in und der ProBA. Die ProBA ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die ProBA fällig.
10.2 Die ProBA wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der ProBA vom/von dem/der Auftraggeber*in zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Projekts aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers*in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die ProBA, so behält die ProBA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Projekt zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die ProBA bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die ProBA von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
§ 11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Die ProBA ist berechtigt, dem/der Auftraggeber*in Rechnungen auch in elektronischer Form (E-Mail) zu übermitteln. Der/die Auftraggeber*in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form (E-Mail) durch die ProBA ausdrücklich einverstanden.
§ 12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit der im Betreuungsvertrag festgelegten Dauer und der entsprechenden Rechnungslegung.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
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Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
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wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
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wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der ProBA weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der ProBA eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
§ 13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, auffällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen der Schriftform.
13.3 Für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
13.4 Der Gerichtsstand ist Erkelenz
